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STK 2019 57

Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung

Schwyz · 2020-05-05 · Deutsch SZ
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Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt F.________, betreffend Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom

30. Juli 2019, SEO 2019 14);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Mit Strafbefehl vom 12. April 2019 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln die Beschuldigte der Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schul- dig (U-act. 14.2.01 [Verfahren Nr. SUH 2017 1478]). Im Wesentlichen wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 23. Mai 2017 ein Schreiben mit nötigendem Inhalt, welches ihr Ehemann verfasst und an die beiden Privatkläger versandt habe, mitunterzeichnet zu haben (U-act. 14.2.01). In den gemäss Strafbefehl relevanten Absätzen 6 und 7 des Schreibens wurde was folgt festgehalten (U-act. 3.1.06): Da wir der Überzeugung sind, dass das Baugesuch allen Vorgaben ent- spricht, folgt, bei einer nicht gerechtfertigten Einsprache, eine Klage nach § 82 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes. Zu erwähnen ist noch, dass bei Eurem Baubewilligungsverfahren noch ein nicht verjährter Strafbestand (Betrug) hängig ist (PBG § 92 und StGB Art. 146 und Art 251). Von allen Instanzen wurde diese Straftat nicht sanktioniert. Das Schreiben wurde vom Ehemann der Beschuldigten verfasst, weshalb die Staatsanwaltschaft auch gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen versuchter Nötigung führte und ebenfalls einen Strafbefehl erliess (U-act. 14.1.01 [Ver- fahren Nr. SUH 2017 1477]). Gegen die Strafbefehle erhoben die Beschuldig- te und ihr Ehemann am 26. April 2019 Einsprache (U-act. 14.2.03). Am

22. Mai 2019 überwies die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln die Strafbefeh- le als Anklage an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe (Vi-act. 1 [SEO 2019 13 und 14]). B. Zur Hauptverhandlung vom 30. Juli 2019 (in beiden Verfahren [SEO 2019 13 und 14]) erschienen die Beschuldigte, ihr Ehemann (als Be- schuldigter im Verfahren SEO 2019 13) mit seinem Verteidiger sowie die bei- den Privatkläger in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin (SEO 2019 14, Vi-act. 5). Mit Urteilen vom 30. Juli 2019 sprach der Einzelrichter am Bezirks-

Kantonsgericht Schwyz 3 gericht Höfe die Beschuldigte und ihren Ehemann frei (SEO 2019 13, Vi-act. 8; SEO 2019 14, Vi-act. 6 und 7). C. Gegen diese beiden Urteile meldeten die Privatkläger am 7. August 2019 Berufung an (STK 2019 56, KG-act. 2; STK 2019 57, KG-act. 2). Am

11. Oktober 2019 reichten sie die Berufungserklärungen ein (STK 2019 56, KG-act. 3; STK 2019 57, KG-act. 3) und beantragen für das vorliegende Ver- fahren was folgt (STK 2019 57, KG-act. 3):

1. Die Dispositiv-Ziffer 1 und Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Be- zirksgerichts Höfe vom 30.07.2019 (Verfahrens-Nr. SEO 2019 14) seien aufzuheben.

E. 2.1 Die Beschuldigte sei der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 2.2 Eventualiter sei die Beschuldigte der Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

E. 3 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Dieser Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung, Willens- entschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Die Tathand- lung zielt darauf ab, diese geschützte Freiheit einzuschränken, um gegen den Willen des Opfers von diesem ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden zu bewirken (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 7, 13 zu Art. 181 StGB). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Ein-

Kantonsgericht Schwyz 7 tritt des in Aussicht gestellten Nachteils als von seinem Willen abhängig er- scheint (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 25 zu Art. 181 StGB). Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten, durch konkludentes Verhalten oder durch anderwei- tiges „Wissenlassen“ erfolgen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 28 f. zu Art. 181 StGB mit Verweis auf N 13 f. zu Art. 180 StGB). Die Androhung muss geeignet sein, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Del- non/Rüdy, a.a.O., N 25 zu Art. 181 StGB). Dabei ist irrelevant, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will. Sie muss nur als ernst gemeint er- scheinen (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonde- rer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., 2010, S. 125; Del- non/Rüdy, a.a.O., N 30 zu Art. 181 StGB). Ob der Nachteil ernstlich, d.h. er- heblich genug ist, um die Willensfreiheit des Genötigten zu beeinträchtigen, bestimmt sich nach einem objektiven Massstab. Entscheidend ist, ob die Dro- hung als geeignet erscheint, auch eine besonnene bzw. verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. Die Lage des Betroffenen beurteilt sich dabei auch nach seiner Fähigkeit, die Drohung angemessen einzuschät- zen und sich ihr zu widersetzen (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. A., 2008, S. 407). Art. 181 StGB setzt nicht voraus, dass der angedrohte Nachteil so schwer ist, dass der Betroffene ob der Androhung in Schrecken oder Angst geraten könnte; es genügt, wenn der Nachteil ernstlich genug ist, um den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit wesentlich beein- trächtigen zu können (BGE 81 IV 101, E. 3). Ernstlich ist etwa die Androhung einer Strafverfolgung (BGE 120 IV 17, E. 2a.aa; Trechsel/Mona, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 5 zu Art. 181 StPO). Sodann kann die Nötigungshandlung gemäss der Generalklausel von Art. 181 StGB auch in einer anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit liegen. Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Recht- fertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit

Kantonsgericht Schwyz 8 bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Das Zwangs- mittel muss sodann das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten wie Gewalt und ernstliche Drohung (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2013, N 7 zu Art. 181 StGB). Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216, E. 4.1; BGE 129 IV 6, E. 3.4 mit Hinweisen). Die Nötigung ist erst vollendet, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 54 zu Art. 181 StGB). In subjektiver Hinsicht gelten die allgemeinen Regeln, d.h., der Täter muss vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich handeln. Der Vorsatz muss sich dabei auf die Einfluss- nahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 55 zu Art. 181 StGB). Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Ver- gehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abge- spielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeord- neten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleis- tung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbe- standserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGer, Urteil 6B_1342/2015 vom

28. Oktober 2016, E. 4.3.2 mit Hinweis auf BGE 129 IV 124, E. 3.2 mit weite- ren Hinweisen). Die Strafbarkeit des Gehilfen hängt aber von der Tatbe- standsmässigkeit und der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Haupttäters ab (limitierte Akzessorietät; BGE 129 IV 124 E. 3.2).

E. 4 Mit Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 5. Mai 2020 im Parallelver- fahren STK 2019 56 wurde der erstinstanzliche Freispruch des Ehemannes

Kantonsgericht Schwyz 9 der Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten Nötigung bestätigt. Somit fehlt es an einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Haupttat, weshalb die Beschuldigte aufgrund der limitierten Akzessorietät vom Vorwurf der Gehilfen- schaft freizusprechen ist.

E. 5 Selbst wenn die Beschuldigte nicht als Gehilfin, sondern als Mittäterin anzusehen wäre, wäre das vorinstanzliche Urteil aus den nachfolgenden Gründen zu bestätigen.

a) Strittig ist, ob Absatz 7 des Schreibens vom 23. Mai 2017 eine Andro- hung ernstlicher Nachteile i.S.v. Art. 181 StGB darstellt. Der Wortlaut des Schreibens enthält keine explizite Drohung, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann Strafanzeige einreichen würden, falls die Privatkläger Baueinspra- che erheben. In Absatz 7 des Schreibens weisen die Beschuldigte und ihr Ehemann auf einen Straftatbestand (Betrug) hin, der „hängig“ sei, was darauf schliessen lässt, dass bereits ein Verfahren eröffnet wurde. Auch wenn zum Zeitpunkt, als das Schreiben verfasst wurde, tatsächlich kein Strafverfahren hängig war, impliziert das Schreiben nicht, dass die Einleitung eines entspre- chenden Strafverfahrens vom Willen der Beschuldigten und ihres Ehemannes abhängig ist. Vielmehr ist das Schreiben so zu verstehen, dass es sich dabei um eine bereits feststehende Tatsache handelt, welche ausserhalb des Ein- flussbereichs der Beschuldigten und ihres Ehemannes liegt. Im Übrigen ver- mögen daran auch der Gesamtkontext und insbesondere die mit dem Ab- satz 7 sachlich nicht zusammenhängenden vorangehenden Absätze nichts zu ändern. Überdies sagte die Privatklägerin 2 an der Berufungsverhandlung aus, es sei ihr angedroht worden, dass sie angezeigt werde, wenn sie Ein- sprache erhebe, man habe sie also mundtot machen wollen, und dass die Straftat Betrug sowieso „auf den Tisch“ käme, egal was sonst noch passiere (STK 2019 56, KG-act. 16/1, Befragung der Privatkläger). Sollten die Privat- kläger tatsächlich davon ausgegangen sein, die Beschuldigte und ihr Ehe- mann würden den angeblichen Betrug ohnehin zur Anzeige bringen, und zwar

Kantonsgericht Schwyz 10 unabhängig davon, was sonst noch passiere, würde es aber ohnehin bereits an einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung fehlen, weil die Privatkläger in diesem Fall nicht zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden bewegt werden sollten.

b) Hinzu kommt, dass die Androhung einer Strafanzeige zwar grundsätz- lich als ernstlich zu qualifizieren ist. Beide Privatkläger gaben aber an der Be- fragung an der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2020 an, dass es objektiv gesehen nicht möglich gewesen wäre, sie mit einem solchen Schreiben davon abzuhalten, eine Baueinsprache zu erheben, wenn sie der Ansicht gewesen wären, die Baueingabe sei nicht korrekt (STK 2019 56, KG-act. 16, Befragung der Privatkläger). Vor diesem Hintergrund erscheint zumindest fraglich, ob die von den Privatklägern geltend gemachte Androhung überhaupt geeignet war, sie in ihrer Entscheidungsfreiheit einzuschränken.

c) Sodann bringen die Privatkläger nicht vor, inwiefern eine andere Be- schränkung der Handlungsfreiheit im Sinne der Generalklausel von Art. 181 StGB vorliegt. Solches ist auch nicht ersichtlich, nachdem das von den Privat- klägern behauptete Zwangsmittel in Absatz 7 des Schreibens vom 23. Mai 2017 liegt und sie vorbringen, es als Androhung, eine Strafanzeige einzurei- chen, aufgefasst zu haben. Inwieweit das Schreiben vom 23. Mai 2017 die Handlungsfreiheit darüber hinaus auf andere Art einschränken soll, ist nicht dargetan.

d) In subjektiver Hinsicht ist ferner zu beachten, dass der Ehemann der Beschuldigten aussagte, er habe keine Androhung gemacht, sondern nur dar- auf hingewiesen bzw. festgehalten, dass die besagten Straftatbestände noch nicht sanktioniert worden seien (U-act. 8.1.02, S. 3 Frage 5 und S. 5 Frage 12; U-act. 10.1.01, S. 5 N 130 ff.; Vi-act. 7, S. 4 Frage 3). Beim Tatbestand des Betrugs handle es sich überdies um ein Offizialdelikt, weshalb der Staat ge- fordert sei, etwas zu unternehmen (U-act. 10.1.01, S. 5 N 130 ff. und 141 ff.

Kantonsgericht Schwyz 11 und S. 6 N 205 ff.). Zudem habe die Beschuldigte bereits Beweismittel der Staatsanwaltschaft abgegeben (U-act. 10.1.01, S. 3 N 77 ff.; KG-act. 16, Be- fragung der Beschuldigten). Auch die Beschuldigte sagte bereits an der Ein- vernahme vom 8. Oktober 2017 aus, alle betrugsrelevanten Unterlagen seien bereits am 14. März 2016 der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln übergeben worden und verwies dabei auf das Einvernahmeprotokoll vom 14. März 2016 (U-act. 8.1.03, S. 5 Frage 11; U-act. 10.2.01, S. 5 N 130 ff.; Vi-act. 7, S. 4 Frage 3). Ferner erklärte sie, der Fall sei noch immer hängig und werde als Bagatelle behandelt, was er aber nicht sei (U-act. 10.2.01, S. 4 N 113 f. und S. 6 N 183; KG-act. 16, Befragung der Beschuldigten). Aus der Einvernahme der Beschuldigten vom 14. März 2016 geht sodann hervor, dass sie bereits an dieser Einvernahme geltend machte, die Privatkläger hätten sich des Betrugs schuldig gemacht, und hierzu diverse Unterlagen einreichte (beigezogene Akten, U-act. 10.0.02, S. 8 Frage 28). Die Aussagen der Beschuldigten und ihres Ehemannes sind diesbezüglich konstant und decken sich gegenseitig. Zudem stimmen sie mit dem Protokoll der Einvernahme der Beschuldigten vom 14. März 2016 in einem früheren Strafverfahren überein. In subjektiver Hinsicht ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt, als ihr Ehemann das Schreiben vom

23. Mai 2017 verfasste, davon ausging, die Staatsanwaltschaft ermittle bereits gegen die Privatkläger wegen des von ihr an der Einvernahme vom 14. März 2016 angezeigten Betrugs. Inwiefern die Beschuldigte und ihr Ehemann Kenntnis davon gehabt haben sollen, dass keine Strafuntersuchung gegen die Privatkläger geführt wurde, legen die Privatkläger zudem auch nicht näher dar. Es erscheint ferner auch glaubhaft, dass die Beschuldigte annahm, die Ermittlungen wegen eines Offizialdelikts würden ohne weiteres Zutun ihrer- seits fortgesetzt. Folglich ist hinsichtlich des subjektiven Tatbestands nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit der gewählten Formulierung in Absatz 7 des Schreibens vom 23. Mai 2017 den Privatklägern in Aussicht stel- len wollte, die Einleitung eines Strafverfahrens hänge von ihrem Willen ab. Die

Kantonsgericht Schwyz 12 Beschuldigte handelte demnach nicht vorsätzlich. Aufgrund ihrer Überzeu- gung, dass sie die angebliche Straftat bereits zur Anzeige brachte, und dass ein entsprechendes Verfahren bereits hängig ist, rechnete die Beschuldigte auch nicht damit, dass das Schreiben vom 23. Mai 2017 als Nötigung aufge- fasst werden könnte. Sie hielt die Tatbestandsverwirklichung gar nicht für möglich, weshalb sie sie auch nicht in Kauf nehmen konnte. Somit liegt auch kein Eventualvorsatz vor. Die fahrlässige Begehung einer Nötigung ist sodann nicht strafbar.

e) Demnach ist weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Nötigung erfüllt, weshalb der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen ist.

E. 6 Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

a) Aufgrund der Bestätigung des Freispruchs sowie des Unterliegens der Privatklägerschaft drängt sich eine Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung nicht auf, zumal die Privatkläger für den Fall eines Freispruchs keine Anpassungen verlangen bzw. sich dazu nicht äusser- ten. Es bleibt damit bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsre- gelung (vgl. angef. Urteil, Dispositivziffern 2 und 3).

b) Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Kosten des Beru- fungsverfahrens zulasten der Privatkläger (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Obsiegen ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Demgegenüber haben die Privatkläger die Be- schuldigte für ihre Aufwendungen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO; vgl. BGE 139 IV 45 = Pra 102 [2013] Nr. 60, E. 1.2; BGer 6B_1127/2014 vom 2. April 2015, E. 2.3). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt

Kantonsgericht Schwyz 13 sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem not- wendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizier- te Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. An- dernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007, E. 5.1). Der Verteidiger reichte für das Berufungsverfahren eine Honorarnote ein und macht ohne die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung einen Aufwand von Fr. 3‘925.84 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (STK 2019 56, KG-act. 16/9). Der ausgewiesene Stundenaufwand von 12 11/12 Stunden erscheint angesichts dessen, dass der Verteidiger erst im Berufungsverfahren beigezogen wurde und folglich auch die Einarbeitungszeit zu berücksichtigen ist, als angemessen. Hinzu kommen die Aufwendungen für die Berufungsver- handlung vom 5. Mai 2020 von drei Stunden bzw. Fr. 807.75 (= Fr. 750.00 [3 * Fr. 250.00] + Fr. 57.75 [7.7 % MWST]). Die Privatkläger haben die Beschul- digte für das Berufungsverfahren demzufolge mit Fr. 4‘733.60 zu entschädi- gen;- erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelrichters am Be- zirksgericht Höfe vom 30. Juli 2019 bestätigt.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00, bestehend aus den Gerichtskosten von Fr. 2‘760.00 und den Kosten der Staatsanwalt- schaft Höfe Einsiedeln von Fr. 240.00, werden den Privatklägern aufer- legt und vom geleisteten Kostenvorschuss (je Fr. 1‘500.00) bezogen. Kantonsgericht Schwyz 14 Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, dem Bezirk Höfe Fr. 240.00 zu überweisen.
  3. Die Privatkläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, die Be- schuldigte für das Berufungsverfahren mit Fr. 4‘733.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (3/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwalt- schaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die KOST (mit Formular betr. Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispo- sitiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 8. Mai 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 5. Mai 2020 STK 2019 57 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Dr. Stephan Zurfluh und Clara Betschart, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart. In Sachen 1. A.________, Privatkläger und Berufungsführer,

2. B.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, beide vertreten durch Rechtsanwältin C.________, gegen

1. D.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt F.________, betreffend Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom

30. Juli 2019, SEO 2019 14);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Mit Strafbefehl vom 12. April 2019 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln die Beschuldigte der Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schul- dig (U-act. 14.2.01 [Verfahren Nr. SUH 2017 1478]). Im Wesentlichen wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 23. Mai 2017 ein Schreiben mit nötigendem Inhalt, welches ihr Ehemann verfasst und an die beiden Privatkläger versandt habe, mitunterzeichnet zu haben (U-act. 14.2.01). In den gemäss Strafbefehl relevanten Absätzen 6 und 7 des Schreibens wurde was folgt festgehalten (U-act. 3.1.06): Da wir der Überzeugung sind, dass das Baugesuch allen Vorgaben ent- spricht, folgt, bei einer nicht gerechtfertigten Einsprache, eine Klage nach § 82 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes. Zu erwähnen ist noch, dass bei Eurem Baubewilligungsverfahren noch ein nicht verjährter Strafbestand (Betrug) hängig ist (PBG § 92 und StGB Art. 146 und Art 251). Von allen Instanzen wurde diese Straftat nicht sanktioniert. Das Schreiben wurde vom Ehemann der Beschuldigten verfasst, weshalb die Staatsanwaltschaft auch gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen versuchter Nötigung führte und ebenfalls einen Strafbefehl erliess (U-act. 14.1.01 [Ver- fahren Nr. SUH 2017 1477]). Gegen die Strafbefehle erhoben die Beschuldig- te und ihr Ehemann am 26. April 2019 Einsprache (U-act. 14.2.03). Am

22. Mai 2019 überwies die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln die Strafbefeh- le als Anklage an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe (Vi-act. 1 [SEO 2019 13 und 14]). B. Zur Hauptverhandlung vom 30. Juli 2019 (in beiden Verfahren [SEO 2019 13 und 14]) erschienen die Beschuldigte, ihr Ehemann (als Be- schuldigter im Verfahren SEO 2019 13) mit seinem Verteidiger sowie die bei- den Privatkläger in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin (SEO 2019 14, Vi-act. 5). Mit Urteilen vom 30. Juli 2019 sprach der Einzelrichter am Bezirks-

Kantonsgericht Schwyz 3 gericht Höfe die Beschuldigte und ihren Ehemann frei (SEO 2019 13, Vi-act. 8; SEO 2019 14, Vi-act. 6 und 7). C. Gegen diese beiden Urteile meldeten die Privatkläger am 7. August 2019 Berufung an (STK 2019 56, KG-act. 2; STK 2019 57, KG-act. 2). Am

11. Oktober 2019 reichten sie die Berufungserklärungen ein (STK 2019 56, KG-act. 3; STK 2019 57, KG-act. 3) und beantragen für das vorliegende Ver- fahren was folgt (STK 2019 57, KG-act. 3):

1. Die Dispositiv-Ziffer 1 und Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Be- zirksgerichts Höfe vom 30.07.2019 (Verfahrens-Nr. SEO 2019 14) seien aufzuheben. 2.1. Die Beschuldigte sei der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Eventualiter sei die Beschuldigte der Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschuldigten und des Staates. An der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2020 (in den beiden Verfahren STK 2019 56 und 57) wurden die Beschuldigte, ihr Ehemann (als Beschuldig- ter im Verfahren STK 2019 56) sowie die beiden Privatkläger befragt (STK 2019 56, KG-act. 16). Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Höfe vom 30. Juli 2019 zu bestätigen und die Kosten seien der Privatklägerschaft aufzuerlegen (STK 2019 56, KG-act. 16/4). Die Verteidigung stellt folgende Anträge (STK 2019 56, KG-act. 16/7):

1. Die Berufung sei abzuweisen und es sei die Beschuldigte – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils – vom Vorwurf der Gehil- fenschaft zur versuchten Nötigung i.S.v Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB freizusprechen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulas- ten der Privatkläger, evtl. des Staates.

Kantonsgericht Schwyz 4 D. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit notwendig, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen;- in Erwägung:

1. Die Privatkläger bringen im Wesentlichen vor, der Zweck des Schrei- bens vom 23. Mai 2017 sei es gewesen, sie von einer Einsprache gegen das eigene Bauprojekt abzuhalten und sie dazu zu bringen, ihr Bauprojekt anzu- passen (STK 2019 56, KG-act. 16/1, S. 9 N 16). In Absatz 7 des Schreibens vom 23. Mai 2017 würden urplötzlich angeblich noch nicht verjährte Straftat- bestände thematisiert, welche die Privatkläger im Rahmen ihres Baubewilli- gungsverfahrens erfüllt haben sollen. Es sei offensichtlich, dass die Beschul- digte und ihr Ehemann damit die Einreichung von Strafanzeigen – und damit ernstliche Nachteile – angedroht hätten. Dies ergebe sich auch aus der teleo- logischen und systematischen Auslegung des Schreibens (STK 2019 56, KG-act. 16/1, S. 10 N 17). Es bestehe kein sachlicher Zusammenhang zwi- schen den privaten Anliegen der Beschuldigten und ihres Ehemannes und den angeblich noch nicht sanktionierten Straftaten der Privatkläger. Der Sinn der Erwähnung dieser angeblichen Straftaten könne daher nur darin liegen, die Privatkläger wissen zu lassen, dass man Strafanzeige einreichen werde, wenn sie den eigenen Anliegen nicht nachkommen sollten (STK 2019 56, KG-act. 16/1, S. 10 N 18). Sodann sei die Auffassung der Vorinstanz, wonach die grammatikalische Auslegung des Schreibens nicht ergebe, dass die Ein- reichung einer Strafanzeige angedroht werde, unzutreffend. Das Gesetz ver- stehe unter einer Androhung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Dro- henden gefügig gemacht werden soll. Auch wenn die Beschuldigte und ihr Ehemann im Schreiben vom 23. Mai 2017 nicht wortwörtlich geschrieben hät- ten, dass sie Strafanzeige einreichen werden, hätten sie die Privatkläger durch ihr konkludentes Verhalten wissen lassen, dass sie dies tun würden (STK 2019 56, KG-act. 16/1, S. 11 N 19 f.). Die Behauptungen der Beschul-

Kantonsgericht Schwyz 5 digten und ihres Ehemannes, wonach sie einfach hätten erwähnen wollen, dass die Privatkläger noch mit etwas rechnen müssen, weil die Beschuldigte bereits an ihrer Einvernahme vom 14. März 2016 die Staatsanwaltschaft auf den Betrug hingewiesen habe, seien reine Schutzbehauptungen und unglaub- haft. Sie hätten gewusst, dass kein Strafverfahren gegen die Privatkläger hängig sei. Ferner hätte es noch weitere Verfahren zwischen den Parteien gegeben, welche nicht erwähnt worden seien. Es habe daher keinen anderen Grund für die Erwähnung gegeben als eine versuchte Nötigung (STK 2019 56, KG-act. 16/1, S. 12 N 21; Vi-act. 6, S. 9 f.). Aufgrund des fehlenden Konnexes zu den übrigen Forderungen im Schreiben, hätte jede besonnene Person die- sen Hinweis als Androhung der Einreichung einer Strafanzeige für den Fall der Nichterfüllung der im Schreiben genannten Forderungen verstehen müs- sen (STK 2019 56, KG-act. 16/1, S. 15 N 25). Die Beschuldigte und ihr Ehe- mann hätten bereits zwei Strafanzeigen gegen den Privatkläger 1 eingereicht, weshalb sich die Privatkläger sicher gewesen seien, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann ihre Drohung wahrmachen würden (STK 2019 56, KG-act. 16/1, S. 15 N 27). Die bewusste Platzierung der Drohung am Ende des Schreibens, direkt nach Erwähnung einer möglichen Einsprache durch die Privatkläger, zeige, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann vorsätzlich ge- handelt hätten. Die gegenteiligen Behauptungen seien aus den bereits ge- nannten Gründen unglaubhaft (STK 2019 56, KG-act. 16/1, S. 16 N 31 f.). Ferner betrachte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte lediglich als Gehilfin ihres Ehemannes und nicht als dessen Mittäterin; dem könne nicht gefolgt werden. Ihre Mittäterschaft ergebe sich bereits daraus, dass sie im Briefkopf des tatbestandsrelevanten Schreibens zusammen mit ihrem Ehemann aufge- führt sei, das Schreiben eigenhändig unterzeichnet habe und schliesslich dar- aus, dass das Schreiben in der wir-Form abgefasst sei. Überdies habe sie ausgesagt, die Orthografie des Schreibens korrigiert zu haben sowie mit ihrem Ehemann in dieser Angelegenheit – wie immer – gemeinsam gehandelt und entschieden zu haben. Somit habe sie einen wesentlichen Beitrag zur Pla-

Kantonsgericht Schwyz 6 nung und Ausführung der Tat geleistet (STK 2019 56, KG-act. 16/2, S. 16 N 28 ff.).

2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, der Ehemann der Be- schuldigten sei mit Urteil vom 30. Juli 2019 vom Vorwurf der versuchten Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen worden (angef. Urteil, E. 2.2). Für eine Verurteilung als Gehilfin mangle es somit an einer tauglichen Haupttat, weshalb die Beschuldigte freizusprechen sei (E. 3). Aber auch wenn die Beschuldigte nicht als Gehilfin, sondern als (Mit-)Täterin anzusehen wäre, könne mit Verweis auf die Ausführungen des Freispruchs des Ehemannes im Parallelverfahren SEO 2019 13 kein Schuld- spruch erfolgen. Es fehle an der Androhung eines ernstlichen Nachteils re- sp. eines abzunötigenden Verhaltens, womit einerseits der objektive Tatbe- stand der Nötigung nicht erfüllt sei. Anderseits sei auch das Vorliegen eines Versuchs bei dieser Sachlage zu verneinen, weil ohne, dass überhaupt an- satzweise ein nötigendes Verhalten ersichtlich sei, eine Nötigung auch nicht bis ins Versuchsstadium gelangen könne. Überdies mangle es in subjektiver Hinsicht am Vorsatz der Beschuldigten mit Bezug auf einen Konnex zwischen Absatz 6 und 7 des Schreibens vom 23. Mai 2017 sowie überhaupt an einer Nötigungsabsicht (angef. Urteil, E. 4).

3. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Dieser Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung, Willens- entschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Die Tathand- lung zielt darauf ab, diese geschützte Freiheit einzuschränken, um gegen den Willen des Opfers von diesem ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden zu bewirken (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 7, 13 zu Art. 181 StGB). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Ein-

Kantonsgericht Schwyz 7 tritt des in Aussicht gestellten Nachteils als von seinem Willen abhängig er- scheint (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 25 zu Art. 181 StGB). Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten, durch konkludentes Verhalten oder durch anderwei- tiges „Wissenlassen“ erfolgen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 28 f. zu Art. 181 StGB mit Verweis auf N 13 f. zu Art. 180 StGB). Die Androhung muss geeignet sein, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Del- non/Rüdy, a.a.O., N 25 zu Art. 181 StGB). Dabei ist irrelevant, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will. Sie muss nur als ernst gemeint er- scheinen (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonde- rer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., 2010, S. 125; Del- non/Rüdy, a.a.O., N 30 zu Art. 181 StGB). Ob der Nachteil ernstlich, d.h. er- heblich genug ist, um die Willensfreiheit des Genötigten zu beeinträchtigen, bestimmt sich nach einem objektiven Massstab. Entscheidend ist, ob die Dro- hung als geeignet erscheint, auch eine besonnene bzw. verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. Die Lage des Betroffenen beurteilt sich dabei auch nach seiner Fähigkeit, die Drohung angemessen einzuschät- zen und sich ihr zu widersetzen (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. A., 2008, S. 407). Art. 181 StGB setzt nicht voraus, dass der angedrohte Nachteil so schwer ist, dass der Betroffene ob der Androhung in Schrecken oder Angst geraten könnte; es genügt, wenn der Nachteil ernstlich genug ist, um den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit wesentlich beein- trächtigen zu können (BGE 81 IV 101, E. 3). Ernstlich ist etwa die Androhung einer Strafverfolgung (BGE 120 IV 17, E. 2a.aa; Trechsel/Mona, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 5 zu Art. 181 StPO). Sodann kann die Nötigungshandlung gemäss der Generalklausel von Art. 181 StGB auch in einer anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit liegen. Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Recht- fertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit

Kantonsgericht Schwyz 8 bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Das Zwangs- mittel muss sodann das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten wie Gewalt und ernstliche Drohung (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2013, N 7 zu Art. 181 StGB). Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216, E. 4.1; BGE 129 IV 6, E. 3.4 mit Hinweisen). Die Nötigung ist erst vollendet, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 54 zu Art. 181 StGB). In subjektiver Hinsicht gelten die allgemeinen Regeln, d.h., der Täter muss vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich handeln. Der Vorsatz muss sich dabei auf die Einfluss- nahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 55 zu Art. 181 StGB). Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Ver- gehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abge- spielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeord- neten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleis- tung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbe- standserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGer, Urteil 6B_1342/2015 vom

28. Oktober 2016, E. 4.3.2 mit Hinweis auf BGE 129 IV 124, E. 3.2 mit weite- ren Hinweisen). Die Strafbarkeit des Gehilfen hängt aber von der Tatbe- standsmässigkeit und der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Haupttäters ab (limitierte Akzessorietät; BGE 129 IV 124 E. 3.2).

4. Mit Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 5. Mai 2020 im Parallelver- fahren STK 2019 56 wurde der erstinstanzliche Freispruch des Ehemannes

Kantonsgericht Schwyz 9 der Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten Nötigung bestätigt. Somit fehlt es an einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Haupttat, weshalb die Beschuldigte aufgrund der limitierten Akzessorietät vom Vorwurf der Gehilfen- schaft freizusprechen ist.

5. Selbst wenn die Beschuldigte nicht als Gehilfin, sondern als Mittäterin anzusehen wäre, wäre das vorinstanzliche Urteil aus den nachfolgenden Gründen zu bestätigen.

a) Strittig ist, ob Absatz 7 des Schreibens vom 23. Mai 2017 eine Andro- hung ernstlicher Nachteile i.S.v. Art. 181 StGB darstellt. Der Wortlaut des Schreibens enthält keine explizite Drohung, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann Strafanzeige einreichen würden, falls die Privatkläger Baueinspra- che erheben. In Absatz 7 des Schreibens weisen die Beschuldigte und ihr Ehemann auf einen Straftatbestand (Betrug) hin, der „hängig“ sei, was darauf schliessen lässt, dass bereits ein Verfahren eröffnet wurde. Auch wenn zum Zeitpunkt, als das Schreiben verfasst wurde, tatsächlich kein Strafverfahren hängig war, impliziert das Schreiben nicht, dass die Einleitung eines entspre- chenden Strafverfahrens vom Willen der Beschuldigten und ihres Ehemannes abhängig ist. Vielmehr ist das Schreiben so zu verstehen, dass es sich dabei um eine bereits feststehende Tatsache handelt, welche ausserhalb des Ein- flussbereichs der Beschuldigten und ihres Ehemannes liegt. Im Übrigen ver- mögen daran auch der Gesamtkontext und insbesondere die mit dem Ab- satz 7 sachlich nicht zusammenhängenden vorangehenden Absätze nichts zu ändern. Überdies sagte die Privatklägerin 2 an der Berufungsverhandlung aus, es sei ihr angedroht worden, dass sie angezeigt werde, wenn sie Ein- sprache erhebe, man habe sie also mundtot machen wollen, und dass die Straftat Betrug sowieso „auf den Tisch“ käme, egal was sonst noch passiere (STK 2019 56, KG-act. 16/1, Befragung der Privatkläger). Sollten die Privat- kläger tatsächlich davon ausgegangen sein, die Beschuldigte und ihr Ehe- mann würden den angeblichen Betrug ohnehin zur Anzeige bringen, und zwar

Kantonsgericht Schwyz 10 unabhängig davon, was sonst noch passiere, würde es aber ohnehin bereits an einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung fehlen, weil die Privatkläger in diesem Fall nicht zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden bewegt werden sollten.

b) Hinzu kommt, dass die Androhung einer Strafanzeige zwar grundsätz- lich als ernstlich zu qualifizieren ist. Beide Privatkläger gaben aber an der Be- fragung an der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2020 an, dass es objektiv gesehen nicht möglich gewesen wäre, sie mit einem solchen Schreiben davon abzuhalten, eine Baueinsprache zu erheben, wenn sie der Ansicht gewesen wären, die Baueingabe sei nicht korrekt (STK 2019 56, KG-act. 16, Befragung der Privatkläger). Vor diesem Hintergrund erscheint zumindest fraglich, ob die von den Privatklägern geltend gemachte Androhung überhaupt geeignet war, sie in ihrer Entscheidungsfreiheit einzuschränken.

c) Sodann bringen die Privatkläger nicht vor, inwiefern eine andere Be- schränkung der Handlungsfreiheit im Sinne der Generalklausel von Art. 181 StGB vorliegt. Solches ist auch nicht ersichtlich, nachdem das von den Privat- klägern behauptete Zwangsmittel in Absatz 7 des Schreibens vom 23. Mai 2017 liegt und sie vorbringen, es als Androhung, eine Strafanzeige einzurei- chen, aufgefasst zu haben. Inwieweit das Schreiben vom 23. Mai 2017 die Handlungsfreiheit darüber hinaus auf andere Art einschränken soll, ist nicht dargetan.

d) In subjektiver Hinsicht ist ferner zu beachten, dass der Ehemann der Beschuldigten aussagte, er habe keine Androhung gemacht, sondern nur dar- auf hingewiesen bzw. festgehalten, dass die besagten Straftatbestände noch nicht sanktioniert worden seien (U-act. 8.1.02, S. 3 Frage 5 und S. 5 Frage 12; U-act. 10.1.01, S. 5 N 130 ff.; Vi-act. 7, S. 4 Frage 3). Beim Tatbestand des Betrugs handle es sich überdies um ein Offizialdelikt, weshalb der Staat ge- fordert sei, etwas zu unternehmen (U-act. 10.1.01, S. 5 N 130 ff. und 141 ff.

Kantonsgericht Schwyz 11 und S. 6 N 205 ff.). Zudem habe die Beschuldigte bereits Beweismittel der Staatsanwaltschaft abgegeben (U-act. 10.1.01, S. 3 N 77 ff.; KG-act. 16, Be- fragung der Beschuldigten). Auch die Beschuldigte sagte bereits an der Ein- vernahme vom 8. Oktober 2017 aus, alle betrugsrelevanten Unterlagen seien bereits am 14. März 2016 der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln übergeben worden und verwies dabei auf das Einvernahmeprotokoll vom 14. März 2016 (U-act. 8.1.03, S. 5 Frage 11; U-act. 10.2.01, S. 5 N 130 ff.; Vi-act. 7, S. 4 Frage 3). Ferner erklärte sie, der Fall sei noch immer hängig und werde als Bagatelle behandelt, was er aber nicht sei (U-act. 10.2.01, S. 4 N 113 f. und S. 6 N 183; KG-act. 16, Befragung der Beschuldigten). Aus der Einvernahme der Beschuldigten vom 14. März 2016 geht sodann hervor, dass sie bereits an dieser Einvernahme geltend machte, die Privatkläger hätten sich des Betrugs schuldig gemacht, und hierzu diverse Unterlagen einreichte (beigezogene Akten, U-act. 10.0.02, S. 8 Frage 28). Die Aussagen der Beschuldigten und ihres Ehemannes sind diesbezüglich konstant und decken sich gegenseitig. Zudem stimmen sie mit dem Protokoll der Einvernahme der Beschuldigten vom 14. März 2016 in einem früheren Strafverfahren überein. In subjektiver Hinsicht ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt, als ihr Ehemann das Schreiben vom

23. Mai 2017 verfasste, davon ausging, die Staatsanwaltschaft ermittle bereits gegen die Privatkläger wegen des von ihr an der Einvernahme vom 14. März 2016 angezeigten Betrugs. Inwiefern die Beschuldigte und ihr Ehemann Kenntnis davon gehabt haben sollen, dass keine Strafuntersuchung gegen die Privatkläger geführt wurde, legen die Privatkläger zudem auch nicht näher dar. Es erscheint ferner auch glaubhaft, dass die Beschuldigte annahm, die Ermittlungen wegen eines Offizialdelikts würden ohne weiteres Zutun ihrer- seits fortgesetzt. Folglich ist hinsichtlich des subjektiven Tatbestands nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit der gewählten Formulierung in Absatz 7 des Schreibens vom 23. Mai 2017 den Privatklägern in Aussicht stel- len wollte, die Einleitung eines Strafverfahrens hänge von ihrem Willen ab. Die

Kantonsgericht Schwyz 12 Beschuldigte handelte demnach nicht vorsätzlich. Aufgrund ihrer Überzeu- gung, dass sie die angebliche Straftat bereits zur Anzeige brachte, und dass ein entsprechendes Verfahren bereits hängig ist, rechnete die Beschuldigte auch nicht damit, dass das Schreiben vom 23. Mai 2017 als Nötigung aufge- fasst werden könnte. Sie hielt die Tatbestandsverwirklichung gar nicht für möglich, weshalb sie sie auch nicht in Kauf nehmen konnte. Somit liegt auch kein Eventualvorsatz vor. Die fahrlässige Begehung einer Nötigung ist sodann nicht strafbar.

e) Demnach ist weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Nötigung erfüllt, weshalb der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen ist.

6. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

a) Aufgrund der Bestätigung des Freispruchs sowie des Unterliegens der Privatklägerschaft drängt sich eine Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung nicht auf, zumal die Privatkläger für den Fall eines Freispruchs keine Anpassungen verlangen bzw. sich dazu nicht äusser- ten. Es bleibt damit bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsre- gelung (vgl. angef. Urteil, Dispositivziffern 2 und 3).

b) Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Kosten des Beru- fungsverfahrens zulasten der Privatkläger (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Obsiegen ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Demgegenüber haben die Privatkläger die Be- schuldigte für ihre Aufwendungen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO; vgl. BGE 139 IV 45 = Pra 102 [2013] Nr. 60, E. 1.2; BGer 6B_1127/2014 vom 2. April 2015, E. 2.3). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt

Kantonsgericht Schwyz 13 sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem not- wendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizier- te Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. An- dernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007, E. 5.1). Der Verteidiger reichte für das Berufungsverfahren eine Honorarnote ein und macht ohne die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung einen Aufwand von Fr. 3‘925.84 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (STK 2019 56, KG-act. 16/9). Der ausgewiesene Stundenaufwand von 12 11/12 Stunden erscheint angesichts dessen, dass der Verteidiger erst im Berufungsverfahren beigezogen wurde und folglich auch die Einarbeitungszeit zu berücksichtigen ist, als angemessen. Hinzu kommen die Aufwendungen für die Berufungsver- handlung vom 5. Mai 2020 von drei Stunden bzw. Fr. 807.75 (= Fr. 750.00 [3 * Fr. 250.00] + Fr. 57.75 [7.7 % MWST]). Die Privatkläger haben die Beschul- digte für das Berufungsverfahren demzufolge mit Fr. 4‘733.60 zu entschädi- gen;- erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelrichters am Be- zirksgericht Höfe vom 30. Juli 2019 bestätigt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00, bestehend aus den Gerichtskosten von Fr. 2‘760.00 und den Kosten der Staatsanwalt- schaft Höfe Einsiedeln von Fr. 240.00, werden den Privatklägern aufer- legt und vom geleisteten Kostenvorschuss (je Fr. 1‘500.00) bezogen.

Kantonsgericht Schwyz 14 Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, dem Bezirk Höfe Fr. 240.00 zu überweisen.

3. Die Privatkläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, die Be- schuldigte für das Berufungsverfahren mit Fr. 4‘733.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (3/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwalt- schaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die KOST (mit Formular betr. Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispo- sitiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 8. Mai 2020 kau